Genf,
Mittwoch, den 19. Mai 2004
Präambel
In Anbetracht der Entwicklung
der Informations- und Kommunikationstechnologien und des Entstehens
der Informationsgesellschaft,
In Anbetracht dessen, dass
eine grosse Mehrheit der Weltbevölkerung keinen Zugang
zu diesen Technologien und, infolgedessen, keinen Zugang zum
Wissen der Menschheit hat,
In Anbetracht der Erklärungen
des Weltgipfels der Städte und lokalen Verwaltungen, der
vom 3. bis zum 5. Dezember 2003 in Lyon stattfand,
In Anbetracht der am 8.
Dezember 2003 in Genf verabschiedeten Erklärung der Zivilgesellschaft
zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS),
In Anbetracht der Erklärungen
der ersten Phase des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft
(WSIS), der vom 10. bis zum 12. Dezember 2003 in Genf stattfand,
In Anbetracht des von der
«Weltunion der Kommunen» am 5. Mai 2004 im Rahmen
des Anhangs zu ihrer Schlusserklärung gefassten Beschlusses,
In Anbetracht der Notwendigkeit,
neue Ressourcen für die Minderung der digitalen Spaltung
sowohl bezüglich der Infrastrukturen als auch der Inhalte
zu finden,
In Anbetracht der Notwendigkeit,
die kulturelle Vielfalt zu bewahren,
In Anbetracht der Notwendigkeit,
die Nord-Süd-Kooperation um eine Süd-Süd-Kooperation
zu ergänzen,
In Anbetracht des Vorschlags
Seiner Exzellenz, des Präsidenten Abdoulaye Wade, einen
Digitalen Solidaritätsfonds zu gründen, haben die
Städte Dakar, Genf, Lille Métropole, Lyon und Paris,
die Provinzen Turin und Rom, das Baskenland und die Republik
Senegal – denen sich weitere Gebietskörperschaften
und weitere Staaten anschliessen können –
BESCHLOSSEN :
eine Stiftung Digitaler
Solidaritätsfonds zu gründen, deren Statuten –
die unter den im Artikel 19 festgelegten Bedingungen geändert
werden können, um insbesondere die Ziele der Stiftung und
die Zusammensetzung ihrer Organe zu erweitern – folgende
sind, wie sie in Genf mit Datum vom …..... verabschiedet
wurden:
Stiftung Digitaler
Solidaritätsfonds
Artikel 1 - Firmenbezeichnung
Unter der auf Französisch
«Fondation Fonds de Solidarité Numérique»
und auf Englisch «Digital Solidarity Fund Foundation»
lautenden Bezeichnung, nachfolgend «die Stiftung»,
besteht eine Stiftung, die durch die Artikel 80 und folgende
des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird.
Artikel 2 - Ziel
Das Ziel der Stiftung besteht
darin, die Entwicklung und die Verwaltung des Digitalen Solidaritätsfonds
(nachfolgend «der Fonds») zu gewährleisten.
Der Fonds ist bestrebt :
- im Bereich der Informations- und
Kommunikationstechnologien (nachfolgend: IKT) strukturierende
Projekte mit starkem Einfluss auf die sozioökonomischen
Aktivitäten unter Wahrung der kulturellen Vielfalt
durch die Förderung von Inhalten zu entwickeln, die
den essentiellen Bedürfnissen entsprechen und den Zugang
zu Wissen und Kenntnissen erleichtern.
Im Bestreben, die digitale
Spaltung und die daraus resultierenden Ungleichheiten zu reduzieren,
umfassen die vorrangigen Ziele des Fonds :
- die Entwicklung der Infrastrukturen ;
- die Erstellung von Anwendungen und
Diensten für die öffentlichen Verwaltungen und
Körperschaften (Gesundheit, Erziehung, Ausbildung,
kulturelle Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung
der Randgruppen, Frauen, Kinder, Jugendlichen und Alten
sowie der Behinderten) ;
- die Erziehungs- und
Ausbildungsfragen ;
- den Aufbau von Humanressourcen
und den Kampf gegen die intellektuelle Migration ;
- die Entwicklung neuer stabiler Beschäftigungen
und die Schaffung von Märkten.
Artikel
3 – Allgemeine Grundsätze
Die Tätigkeit der Stiftung
steht im Einklang mit den folgenden allgemeinen Grundsätzen :
- zur Errichtung einer humanen, integrierenden
Informationsgesellschaft beizutragen, die es jedem erlaubt,
Informationen und Wissen zu generieren, zu erlangen, zu
nutzen und zu teilen ;
- eine Informationsgesellschaft zu fördern, die es
den Menschen, Gemeinschaften und Völkern, in Übereinstimmung
mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen
unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 19 der Erklärung
der Menschenrechte erlaubt, ihr gesamtes Potenzial in die
Förderung ihrer dauerhaften Entwicklung einzubringen
und ihre Lebensqualität zu verbessern ;
- allen Menschen der Erde die Möglichkeit
einzuräumen, auf die Ressourcen der Informationsgesellschaft
zuzugreifen und in der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien
(IKT) geschult zu werden, in der Überzeugung, dass
Kommunikation ein fundamentaler sozialer Prozess, ein Grundbedürfnis
des Menschen und die Basis jeder sozialen Organisation ist
und dass jeder Mensch auf der Welt die Vorteile der Kommunikation
für seine eigene Entfaltung nutzen können sollte ;
- eine solidarischere und offenere
Informationsgesellschaft zu fördern, indem die digitale
Spaltung zwischen den Ländern, Städten, Regionen
und Menschen, die über leistungsfähige Informations-
und Kommunikationsmittel verfügen und denjenigen, die
keinen Zugang dazu haben, unter Wahrung der Demokratie,
der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Good
Governance auf allen Ebenen verringert wird.
Artikel
4 - Mittel
Um dieses Ziel zu erreichen,
bedient sich die Stiftung folgender Mittel :
- Sie wirbt für den Fonds bei allen betroffenen
Akteuren: lokale und nationale Regierungen, zwischenstaatliche
und internationale Gremien, private Unternehmen und Institutionen,
Zivilgesellschaft ;
- Sie achtet auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze
der Stiftung und der Charta des Digitalen Solidaritätsfonds
(nachfolgend die Charta) ;
- Sie erschliesst und sammelt die Ressourcen zur Erweiterung
der Interventionskapazität des Fonds ;
- Sie gewinnt für die Engagements des Fonds weitere
Akteure, die bei den Aktivitäten und Zielen des Fonds
mitwirken können ;
- Sie gewährleistet auf lokaler und internationaler
Ebene die grösstmögliche Werbung für die
Aktivitäten des Fonds ;
- Sie erstellt die Projektunterlagen und gewährt
die Finanzierungen ;
- Sie gewährleistet eine jährliche Verfolgung
der Projekte ;
- Sie übermittelt allen Geldgebern sowie allen
interessierten Körperschaften, Organisationen oder
Personen einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten.
Artikel
5 – Sitz und Dauer
Genf ist Sitz der Stiftung.
Die Stiftung ist in das Handelsregister eingetragen und untersteht
der Aufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Die
Stiftung wird für eine Periode von 5 (fünf) Jahren
gegründet, die am Tage der Eintragung der Stiftung ins
Handelsregister beginnt. Wenn der Stiftungsrat nicht mindestens
3 (drei) Monate vor Ablauf der Periode beschliesst, die Stiftung
aufzulösen, verlängert sich deren Dauer um eine weitere
Periode von 5 (fünf) Jahren und danach jeweils wieder um
5 (fünf) Jahre usw.
Artikel
6 - Inkrafttreten
Die Statuten der Stiftung
treten am Tage der Eintragung der Stiftung ins Handelsregister
in Kraft.
Artikel
7 - Organe
Ausser dem Stiftungsrat, dem
obersten Organ der Stiftung, gibt es folgende Organe :
- den Exekutivausschuss
- den Ehrenausschuss
- den Wissenschaftsausschuss
- das Sekretariat der Stiftung
- eine oder mehrere Arbeitsgruppen
- die Rechnungsprüfung
Artikel
8 – Zusammensetzung des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat besteht
aus 24 (vierundzwanzig) bis 33 (dreiunddreissig) Mitgliedern.
Fünfzehn bis vierundzwanzig von ihnen werden für eine
Periode von 3 (drei) Jahren hinzugewählt. Sie kommen zu
gleichen Teilen aus 3 (drei) Gremien (tripartite Vertretung)
- Gremium der nationalen Regierungen.
Seine Vertreter kommen aus den nationalen Regierungen und
Verwaltungen.
- Gremium des Privatsektors. Seine Vertreter kommen aus
Unternehmen oder Unternehmensverbänden.
- Gremium der Zivilgesellschaft,
das auch Vertreter der lokalen Verwaltungen umfasst. Seine
Vertreter kommen aus Organisationen der Zivilgesellschaft
und/oder lokalen Regierungen. In letzterem Fall werden die
Vertreter von den lokalen Regierungen ernannt.
9 (neun) weitere Mitglieder,
jeweils drei pro Gremium, werden auf einer Jahresbasis, in Abhängigkeit
der Bedeutung ihres Beitrags zum Fonds, hinzugewählt.
Auf Einladung des Stiftungsrats
können Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen, ohne
Stimmrecht, an den Beratungen des Rats teilnehmen.
Artikel
9 - Kompetenzen des Stiftungsrats
Der Stiftungsrat :
- wählt seinen Präsidenten
(oder seine Präsidentin) und seine zwei Vizepräsidenten
oder Vizepräsidentinnen für eine Periode von drei
Jahren ;
- wählt auf einer Jahresbasis
9 (neun) Mitglieder, jeweils 3 (drei) pro Gremium, hinzu,
die in Abhängigkeit der Bedeutung ihres Beitrags zum
Fonds benannt werden ;
- überwacht die Tätigkeit der Stiftung ;
- billigt die vom Exekutivausschuss
ausgearbeiteten Kooperationsabkommen und Partnerschaftsvereinbarungen,
insbesondere die Abkommen und Vereinbarungen, die mit Behörden,
anderen Finanzierungseinrichtungen, Unternehmen, akademischen
Instituten und anderen öffentlichen und privaten, an
einer Zusammenarbeit mit der Stiftung interessierten Organisationen
geschlossen wurden ;
- genehmigt das interne Reglement
der Stiftung sowie den Anhang zu den Statuten, der sich
auf die Aktivitäten und Ausrichtungen der Stiftung
bezieht ;
- verabschiedet die Charta des Digitalen
Solidaritätsfonds und überwacht deren Einhaltung ;
- verabschiedet die Finanzierungskriterien der Aktivitäten
des Fonds ;
- genehmigt den Jahreshaushalt und die Rechnung ;
- genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht des
Präsidenten ;
- genehmigt den vom Exekutivausschuss
erstellten Tätigkeitsbericht und sendet ihn an die
Behörden, Institutionen, Unternehmen, Verbände
und Personen, die dem Fonds Mittel und/oder Unterstützungen
gewährt oder zur Entwicklung des Fonds beigetragen
haben ;
- ernennt auf Vorschlag des Exekutivausschusses
die Mitglieder des Wissenschafts- und des Ehrenausschusses ;
- ernennt auf Vorschlag des Exekutivausschusses den mit
der Leitung des Sekretariats beauftragten Exekutivsekretär ;
- ernennt jedes Jahr einen oder mehrere
stiftungsexterne Rechnungsprüfer, die beauftragt werden,
einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Dieser Bericht
wird der zuständigen Überwachungsbehörde
sowie den Behörden und Organisationen zugesandt, die
dem Fonds Mittel und/oder Unterstützungen gewährt
oder zur Entwicklung des Fonds beigetragen haben ;
- legt die Modalitäten der Umsetzung
der Ziele der Stiftung fest ;
- erörtert und genehmigt das Tätigkeitsprogramm
der Stiftung ;
- lädt auf Vorschlag des Exekutivausschusses Vertreter
zwischenstaatlicher Organisationen zur Teilnahme an seinen
Beratungen ein ;
- befindet gegebenenfalls über
die Auflösung der Stiftung.
Artikel
10 - Exekutivausschuss
Der Präsident (oder
die Präsidentin) und die zwei Vizepräsidenten oder
Vizepräsidentinnen bilden zusammen den Exekutivausschuss.
Sie kommen aus den 3 (drei) Gremien, die den Stiftungsrat bilden.
Der Exekutivausschuss kann ein oder zwei Mitglieder des Rats
zwecks Erfüllung seiner Aufgaben hinzuziehen.
Artikel
10.1 - Befugnisse
Der Exekutivausschuss definiert
das Arbeitsprogramm, leitet und überwacht die Aktivitäten
und legt dem Stiftungsrat Rechenschaft über die Ergebnisse
ab.
Er verfasst die Charta des
Digitalen Solidaritätsfonds.
Er erstellt die Kriterien
für die Vergabe von Krediten oder Finanzierungen.
Er fasst die Beschlüsse
über die Vergabe von Krediten und Finanzierungen.
Er schliesst die Kooperationsabkommen
und/oder Vereinbarungen mit den Behörden, anderen Finanzierungseinrichtungen,
akademischen Instituten, Unternehmen und anderen öffentlichen
und privaten, an einer Zusammenarbeit mit der Stiftung interessierten
Institutionen oder Organisationen.
Er legt die Kriterien für
die Wahl in den Ehrenausschuss der Stiftung fest.
Er genehmigt das Informationsmaterial
für die Förderung der Aktivitäten der Stiftung
und unterstützt die Aktivitäten der Paten und/oder
Patinnen.
Er schlägt dem Stiftungsrat
die Persönlichkeiten vor, die den Wissenschaftsausschuss
bilden, und legt die Funktionsmodalitäten dieses Ausschusses
fest.
Er schlägt dem Stiftungsrat
die Persönlichkeiten vor, die den Ehrenausschuss bilden.
Er unterbreitet dem Stiftungsrat
die Namen der Persönlichkeiten aus zwischenstaatlichen
Organisationen, die für die Teilnahme an den Beratungen
des Stiftungsrats in Frage kommen.
Er
schlägt dem Stiftungsrat die Namen der 9 (neun) Mitglieder
vor, die dazu berufen sind, vom Stiftungsrat in Abhängigkeit
ihres Beitrags zum Fonds hinzugewählt zu werden.
Er schlägt dem Stiftungsrat
den Namen des mit der Leitung des Sekretariats beauftragten
Exekutivsekretärs vor.
Er überwacht die Tätigkeit
des Sekretariats.
Er richtet die Arbeitsgruppen
ein, die für die gute Entwicklung der Tätigkeit der
Stiftung erforderlich sind, und überwacht deren Arbeit.
Er kann bestimmte Aufgaben des
Sekretariats an eine öffentliche oder private Organisation
delegieren.
Artikel
11 - Ehrenausschuss
Der Ehrenausschuss umfasst drei
Kategorien von Personen: die Gründungsmitglieder der Stiftung,
die aufgrund ihrer Eigenschaft gewählten Persönlichkeiten
und die Paten oder Patinnen der Stiftung.
- Die Gründungsmitglieder der Stiftung sind Mitglieder
des Ehrenausschusses der Stiftung und können an den
Beratungen des Stiftungsrats teilnehmen. Die Eigenschaft
als Gründungsmitglied verleiht nicht ipso facto das
Stimmrecht bei den Sitzungen des Stiftungsrats.
- Der Stiftungsrat kann vorschlagen, eines seiner
Mitglieder am Ende seiner Tätigkeit im Stiftungsrat
zum Mitglied des Ehrenausschusses der Stiftung zu wählen.
Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat Persönlichkeiten
in den Ehrenausschuss der Stiftung wählen, die durch
ihr Engagement für die digitale Solidarität zur
Entwicklung der Ideale der Stiftung beigetragen haben.
- Der Exekutivausschuss kann verschiedene Persönlichkeiten
einladen, als Paten oder Patinnen der Stiftung mitzuwirken.
Die Paten und Patinnen sind Persönlichkeiten, die die
Aktivitäten der Stiftung unterstützen möchten.
Die Eigenschaft als Pate oder Patin verleiht kein Stimmrecht
in den Organen der Stiftung. Die Paten oder Patinnen üben
ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Artikel
12 - Wissenschaftsausschuss
Der Wissenschaftsausschuss berät
den Exekutivausschuss und/oder den Stiftungsrat bezüglich
der Prioritäten und operationellen Modalitäten, die
vom Exekutivausschuss und/oder Stiftungsrat hinsichtlich der
Verwaltung und Entwicklung des Fonds festgelegt werden. Er tritt
in Lyon am Sitz der Internationalen Agentur für digitale
Solidarität zusammen.
Artikel
12.1 - Befugnisse
Der Wissenschaftsausschuss
schlägt dem Exekutivausschuss die Kriterien für die
Vergabe von Krediten und Finanzierungen vor. Er teilt ihm seine
Meinung bezüglich der an die Stiftung gerichteten Anträge
auf Finanzierungen mit und verfolgt deren Umsetzung.
Er erstellt Unterlagen und
kann bei Bedarf die Erstellung der Unterlagen an verschiedene
Beauftragte, insbesondere die Internationale Agentur für
digitale Solidarität, delegieren.
Er schlägt die Richtlinien
für die Entwicklung der Aktivitäten der Stiftung vor.
Er schlägt die Finanzierungsmechanismen
des Fonds vor, die eine Entwicklung desselben ermöglichen.
Er übernimmt in Verbindung
mit der Internationalen Agentur für digitale Solidarität
Reflexions- und Planungsfunktionen für die Entwicklung
und Förderung des Fonds.
Bei Schulungsprojekten kann der Wissenschaftsausschuss insbesondere
durch das Knowhow des Internationalen Ausbildungszentrums Turin,
Agentur für digitale Ausbildung, unterstützt werden.
Artikel
13 - Arbeitsgruppen
Der Exekutivausschuss ist
ermächtigt, eine oder mehrere Arbeitsgruppen einzurichten,
die ihm helfen, Teile des Aktivitätsprogramms der Stiftung
umzusetzen. Die Einrichtung einer oder mehrerer Arbeitsgruppen
muss in dem Jahr, das auf die Entscheidung, diese Arbeitsgruppe(n)
einzurichten folgt, vom Stiftungsrat ratifiziert werden. Die
Arbeitsgruppen berichten dem Exekutivausschuss über ihre
Tätigkeit und können Mitglieder des Stiftungsrats
sowie vom Exekutivausschuss ernannte externe Personen umfassen.
Artikel
14 - Sekretariat der Stiftung
Das Sekretariat der Stiftung
umfasst, je nach dem Bedarf der Stiftung, einen oder mehrere
Mitarbeiter. Es wird vom Exekutivsekretär geleitet.
Artikel 14.1
- Befugnisse
Das
Sekretariat führt die gesamten laufenden Aufgaben und die
operationellen Tätigkeiten bezüglich des Mandats der
Stiftung aus.
Es
organisiert die Sitzungen und Reisen der Mitglieder der verschiedenen
Organe der Stiftung und gewährleistet den Informationsfluss
zwischen den Organen der Stiftung und den Gremien der Beteiligten.
Es
bereitet alle für das einwandfreie Funktionieren der Stiftung
erforderlichen Dokumente und Berichte vor.
Es
unterstützt direkt die Aktivitäten des Stiftungsrats,
des Exekutivausschusses und des Wissenschaftsausschusses, indem
es alle erforderlichen organisatorischen, logistischen und technischen
Dienstleistungen erbringt.
Artikel
15 Annahme, Änderung und Aufhebung der Statuten
Die Annahme, Änderung
und Aufhebung dieser Statuten können der Aufsichtsbehörde
vom Stiftungsrat vorgeschlagen werden, die dann darüber
entscheidet.
Artikel
16 – Internes Reglement und Anhänge
Die Stiftung muss ein internes
Reglement und Anhänge zu diesen Statuten erstellen.
Dieses Reglement oder diese
Anhänge, ebenso wie ihre Änderungen oder Aufhebungen,
müssen vom Stiftungsrat unverzüglich der Aufsichtsbehörde
unterbreitet werden.
Artikel
17 - Kapital
Die Stiftung ist bei ihrer
Konstituierung mit einem Kapital von 100.000 (einhunderttausend)
Schweizer Franken ausgestattet.
Artikel
18 - Mittel
Die Stiftung kann Subventionen
von öffentlichen Behörden und privaten Organisationen
sowie Schenkungen, Vermächtnisse, Beihilfen oder jedwede
sonstigen Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Quellen
annehmen. Sie hat diese Mittel zur Erhöhung des Kapitals
des Fonds und, gegebenenfalls, zur Deckung ihrer Betriebsausgaben
zu verwenden. Sie ist ermächtigt, sich um Mittel zu bemühen,
um ihre Ziele zu erreichen.
Die Mittel der Stiftung
dienen zur Finanzierung der Aktivitäten der Stiftung.
Artikel
19 - Funktionsweise
19.1
– Konstituierung, Dauer der Funktionen, Vergütung
Der Stiftungsrat wird durch
Kooptierung von den Gründungsmitgliedern konstituiert.
Die Mitglieder des Exekutivausschusses
werden für ein Mandat von einer Dauer von drei Jahren ernannt.
Bei Todesfall, Geschäftsunfähigkeit
oder Amtsniederlegung werden die im Stiftungsrat ausfallenden
Personen auf Beschluss des Stiftungsrats ersetzt.
Die Mitglieder des Stiftungsrats,
die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des
Wissenschaftsausschusses erhalten für die Ausübung
ihrer Funktion keine Vergütung. Es können ihnen jedoch
Entschädigungen zur Deckung ihrer Reisekosten gezahlt werden.
Der Fonds trägt jährlich
mit einem Betrag, der 6% seiner Ausstattung nicht überschreitet,
zur Deckung der Betriebskosten des Sekretariats bei.
19.2
– Einberufung
Die Einberufungen des Stiftungsrats
müssen mindestens 30 (dreissig) Tage vor dem Sitzungstermin
an die Mitglieder gesandt werden.
19.3
– Präsenz- und Beschlussfassungsquorum
Der Stiftungsrat tritt so
oft zusammen, wie es die Angelegenheiten erfordern, mindestens
jedoch einmal pro Jahr. Bei Abwesenheit des Präsidenten
kann einer der beiden Vizepräsidenten den Vorsitz führen.
Der Stiftungsrat ist in der
Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder
anwesend ist. Andernfalls wird eine zweite Sitzung gemäss
Artikel 19.2 einberufen. In diesem Fall ist der Stiftungsrat
beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend
ist.
Der Stiftungsrat fasst seine
Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Im Falle von Stimmengleichheit, ist die Stimme des Präsidenten
oder der Präsidentin entscheidend.
Die Beschlüsse können
auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
19.4
- Befugnisse
Der Exekutivausschuss der Stiftung
ist ermächtigt, die Stiftung gegenüber Dritten rechtsverbindlich
zu vertreten..
Die doppelte Unterschrift des Präsidenten
oder der Präsidentin und eines Vizepräsidenten oder
einer Vizepräsidentin ist erforderlich, um die Stiftung
rechtsverbindlich gegenüber Dritten zu verpflichten
Im Rahmen des Gesetzes und des
oder der Reglemente verfügt der Stiftungsrat über
die umfassendsten Vollmachten zur Leitung der Stiftung. Er allein
kann der Aufsichtsbehörde Änderungs- oder Streichungsvorschläge
bezüglich der Artikel dieser Statuten unterbreiten, ohne
dass diese die Natur oder die Ziele der Stiftung fundamental
ändern. Die Artikel 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
bleiben vorbehalten.
Die Beschlüsse des Stiftungsrats
werden in die Protokolle aufgenommen, die vom Präsidenten
oder der Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder
einer Vizepräsidentin unterzeichnet werden.
Artikel
20 - Haftung
Die Stiftung haftet für ihre
Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen, unter Ausschluss
jedweder individuellen Haftung ihrer Mitglieder
Artikel
21 - Geschäftsabschluss
Der Geschäftsabschluss
der Stiftung erfolgt jährlich zum 31. (einunddreissigsten)
Dezember. Zum Datum des Geschäftsabschlusses erstellt die
Stiftung eine Bilanz, eine Verlust- und Gewinnrechnung sowie
einen Geschäftsbericht.
Der Geschäftsabschluss
wird von einem qualifizierten Prüfer (Wirtschaftsprüfer
oder Treuhänder) geprüft, der einen schriftlichen
Jahresbericht über seine Tätigkeit verfasst. Das Prüfungsorgan
wird vom Stiftungsrat festgelegt. Mitglieder des Stiftungsrats
dürfen dem Prüfungsorgan nicht angehören.
Artikel
22 – Art der Anlagen
Der Stiftungsrat ist mit der
Anlegung und Verwaltung des Vermögens der Stiftung beauftragt.
Er kann diese Bevollmächtigung
delegieren.
Das Vermögen der Stiftung
wird gemäss den einschlägigen Rechtsbestimmungen angelegt.
Artikel
23 - Auflösung
Die Stiftung wird im Falle der
Nichtverlängerung ihrer Lebensdauer, die 5 (fünf)
Jahre beträgt, oder in den im Artikel 88 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs festgelegten Fällen aufgelöst.
Im Falle der Auflösung
muss das gesamte verfügbare Aktivvermögen, vorbehaltlich
der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, vollständig den
Zielen der Stiftung gewidmet werden. Keinesfalls kann das Vermögen
der Stiftung an die Gründer zurückgegeben oder, ganz
oder in Teilen, in irgendeiner Weise zu deren Profit verwendet
werden.
Im Falle der Auflösung
kann keine Massnahme, insbesondere keine Liquidationsmassnahme,
ohne die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde
getroffen werden, die auf der Basis eines mit Gründen versehenen,
schriftlichen Berichts befindet.
Statuten,
ne varietur unterzeichnet, um als Anhang zum Original
der Gründungsurkunde der «Fondation Fonds de Solidarité
Numérique» verwahrt zu werden, die heute von….........,
unterzeichneder Notar in Genf, beurkundet wurde.
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