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Statuten

Genf, Mittwoch, den 19. Mai 2004

Präambel

In Anbetracht der Entwicklung der Informations- und Kommunikationstechnologien und des Entstehens der Informationsgesellschaft,

In Anbetracht dessen, dass eine grosse Mehrheit der Weltbevölkerung keinen Zugang zu diesen Technologien und, infolgedessen, keinen Zugang zum Wissen der Menschheit hat,

In Anbetracht der Erklärungen des Weltgipfels der Städte und lokalen Verwaltungen, der vom 3. bis zum 5. Dezember 2003 in Lyon stattfand,

In Anbetracht der am 8. Dezember 2003 in Genf verabschiedeten Erklärung der Zivilgesellschaft zum Weltgipfel zur Informationsgesellschaft (WSIS),

In Anbetracht der Erklärungen der ersten Phase des Weltgipfels zur Informationsgesellschaft (WSIS), der vom 10. bis zum 12. Dezember 2003 in Genf stattfand,

In Anbetracht des von der «Weltunion der Kommunen» am 5. Mai 2004 im Rahmen des Anhangs zu ihrer Schlusserklärung gefassten Beschlusses,

In Anbetracht der Notwendigkeit, neue Ressourcen für die Minderung der digitalen Spaltung sowohl bezüglich der Infrastrukturen als auch der Inhalte zu finden,

In Anbetracht der Notwendigkeit, die kulturelle Vielfalt zu bewahren,

In Anbetracht der Notwendigkeit, die Nord-Süd-Kooperation um eine Süd-Süd-Kooperation zu ergänzen,

In Anbetracht des Vorschlags Seiner Exzellenz, des Präsidenten Abdoulaye Wade, einen Digitalen Solidaritätsfonds zu gründen, haben die Städte Dakar, Genf, Lille Métropole, Lyon und Paris, die Provinzen Turin und Rom, das Baskenland und die Republik Senegal – denen sich weitere Gebietskörperschaften und weitere Staaten anschliessen können –

BESCHLOSSEN :

eine Stiftung Digitaler Solidaritätsfonds zu gründen, deren Statuten – die unter den im Artikel 19 festgelegten Bedingungen geändert werden können, um insbesondere die Ziele der Stiftung und die Zusammensetzung ihrer Organe zu erweitern – folgende sind, wie sie in Genf mit Datum vom …..... verabschiedet wurden: 

Stiftung Digitaler Solidaritätsfonds 

Artikel 1 - Firmenbezeichnung

Unter der auf Französisch «Fondation Fonds de Solidarité Numérique» und auf Englisch «Digital Solidarity Fund Foundation» lautenden Bezeichnung, nachfolgend «die Stiftung», besteht eine Stiftung, die durch die Artikel 80 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetzbuches geregelt wird.

Artikel 2 - Ziel

Das Ziel der Stiftung besteht darin, die Entwicklung und die Verwaltung des Digitalen Solidaritätsfonds (nachfolgend «der Fonds») zu gewährleisten. Der Fonds ist bestrebt :

  • im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (nachfolgend: IKT) strukturierende Projekte mit starkem Einfluss auf die sozioökonomischen Aktivitäten unter Wahrung der kulturellen Vielfalt durch die Förderung von Inhalten zu entwickeln, die den essentiellen Bedürfnissen entsprechen und den Zugang zu Wissen und Kenntnissen erleichtern.

Im Bestreben, die digitale Spaltung und die daraus resultierenden Ungleichheiten zu reduzieren, umfassen die vorrangigen Ziele des Fonds :

  • die Entwicklung der Infrastrukturen ;
  • die Erstellung von Anwendungen und Diensten für die öffentlichen Verwaltungen und Körperschaften (Gesundheit, Erziehung, Ausbildung, kulturelle Entwicklung unter besonderer Berücksichtigung der Randgruppen, Frauen, Kinder, Jugendlichen und Alten sowie der Behinderten) ;
  • die Erziehungs- und Ausbildungsfragen ;
  • den Aufbau von Humanressourcen und den Kampf gegen die intellektuelle Migration ;
  • die Entwicklung neuer stabiler Beschäftigungen und die Schaffung von Märkten. 

Artikel 3 – Allgemeine Grundsätze

Die Tätigkeit der Stiftung steht im Einklang mit den folgenden allgemeinen Grundsätzen :

  • zur Errichtung einer humanen, integrierenden Informationsgesellschaft beizutragen, die es jedem erlaubt, Informationen und Wissen zu generieren, zu erlangen, zu nutzen und zu teilen ;
  • eine Informationsgesellschaft zu fördern, die es den Menschen, Gemeinschaften und Völkern, in Übereinstimmung mit den Zielen und Prinzipien der Charta der Vereinten Nationen unter Einhaltung der Bestimmungen des Artikels 19 der Erklärung der Menschenrechte erlaubt, ihr gesamtes Potenzial in die Förderung ihrer dauerhaften Entwicklung einzubringen und ihre Lebensqualität zu verbessern ;
  • allen Menschen der Erde die Möglichkeit einzuräumen, auf die Ressourcen der Informationsgesellschaft zuzugreifen und in der Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) geschult zu werden, in der Überzeugung, dass Kommunikation ein fundamentaler sozialer Prozess, ein Grundbedürfnis des Menschen und die Basis jeder sozialen Organisation ist und dass jeder Mensch auf der Welt die Vorteile der Kommunikation für seine eigene Entfaltung nutzen können sollte ;
  • eine solidarischere und offenere Informationsgesellschaft zu fördern, indem die digitale Spaltung zwischen den Ländern, Städten, Regionen und Menschen, die über leistungsfähige Informations- und Kommunikationsmittel verfügen und denjenigen, die keinen Zugang dazu haben, unter Wahrung der Demokratie, der Menschenrechte und der Grundfreiheiten sowie der Good Governance auf allen Ebenen verringert wird.

Artikel 4 - Mittel

Um dieses Ziel zu erreichen, bedient sich die Stiftung folgender Mittel :  

  • Sie wirbt für den Fonds bei allen betroffenen Akteuren: lokale und nationale Regierungen, zwischenstaatliche und internationale Gremien, private Unternehmen und Institutionen, Zivilgesellschaft ;
  • Sie achtet auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Stiftung und der Charta des Digitalen Solidaritätsfonds (nachfolgend die Charta) ;
  • Sie erschliesst und sammelt die Ressourcen zur Erweiterung der Interventionskapazität des Fonds ;
  • Sie gewinnt für die Engagements des Fonds weitere Akteure, die bei den Aktivitäten und Zielen des Fonds mitwirken können ;
  • Sie gewährleistet auf lokaler und internationaler Ebene die grösstmögliche Werbung für die Aktivitäten des Fonds ;
  • Sie erstellt die Projektunterlagen und gewährt die Finanzierungen ;
  • Sie gewährleistet eine jährliche Verfolgung der Projekte ;
  • Sie übermittelt allen Geldgebern sowie allen interessierten Körperschaften, Organisationen oder Personen einen Jahresbericht über ihre Aktivitäten.

Artikel 5 – Sitz und Dauer

Genf ist Sitz der Stiftung. Die Stiftung ist in das Handelsregister eingetragen und untersteht der Aufsicht der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Stiftung wird für eine Periode von 5 (fünf) Jahren gegründet, die am Tage der Eintragung der Stiftung ins Handelsregister beginnt. Wenn der Stiftungsrat nicht mindestens 3 (drei) Monate vor Ablauf der Periode beschliesst, die Stiftung aufzulösen, verlängert sich deren Dauer um eine weitere Periode von 5 (fünf) Jahren und danach jeweils wieder um 5 (fünf) Jahre usw.

Artikel 6 - Inkrafttreten

Die Statuten der Stiftung treten am Tage der Eintragung der Stiftung ins Handelsregister in Kraft.

Artikel 7 - Organe

Ausser dem Stiftungsrat, dem obersten Organ der Stiftung, gibt es folgende Organe :

  • den Exekutivausschuss 
  • den Ehrenausschuss 
  • den Wissenschaftsausschuss 
  • das Sekretariat der Stiftung 
  • eine oder mehrere Arbeitsgruppen 
  • die Rechnungsprüfung

Artikel 8 – Zusammensetzung des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat besteht aus 24 (vierundzwanzig) bis 33 (dreiunddreissig) Mitgliedern. Fünfzehn bis vierundzwanzig von ihnen werden für eine Periode von 3 (drei) Jahren hinzugewählt. Sie kommen zu gleichen Teilen aus 3 (drei) Gremien (tripartite Vertretung)

  • Gremium der nationalen Regierungen. Seine Vertreter kommen aus den nationalen Regierungen und Verwaltungen.
  • Gremium des Privatsektors. Seine Vertreter kommen aus Unternehmen oder Unternehmensverbänden.
  • Gremium der Zivilgesellschaft, das auch Vertreter der lokalen Verwaltungen umfasst. Seine Vertreter kommen aus Organisationen der Zivilgesellschaft und/oder lokalen Regierungen. In letzterem Fall werden die Vertreter von den lokalen Regierungen ernannt.

9 (neun) weitere Mitglieder, jeweils drei pro Gremium, werden auf einer Jahresbasis, in Abhängigkeit der Bedeutung ihres Beitrags zum Fonds, hinzugewählt.

Auf Einladung des Stiftungsrats können Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen, ohne Stimmrecht, an den Beratungen des Rats teilnehmen.

Artikel 9 - Kompetenzen des Stiftungsrats

Der Stiftungsrat : 

  • wählt seinen Präsidenten (oder seine Präsidentin) und seine zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen für eine Periode von drei Jahren ;
  • wählt auf einer Jahresbasis 9 (neun) Mitglieder, jeweils 3 (drei) pro Gremium, hinzu, die in Abhängigkeit der Bedeutung ihres Beitrags zum Fonds benannt werden ;
  • überwacht die Tätigkeit der Stiftung ;
  • billigt die vom Exekutivausschuss ausgearbeiteten Kooperationsabkommen und Partnerschaftsvereinbarungen, insbesondere die Abkommen und Vereinbarungen, die mit Behörden, anderen Finanzierungseinrichtungen, Unternehmen, akademischen Instituten und anderen öffentlichen und privaten, an einer Zusammenarbeit mit der Stiftung interessierten Organisationen geschlossen wurden ;
  • genehmigt das interne Reglement der Stiftung sowie den Anhang zu den Statuten, der sich auf die Aktivitäten und Ausrichtungen der Stiftung bezieht ;
  • verabschiedet die Charta des Digitalen Solidaritätsfonds und überwacht deren Einhaltung ;
  • verabschiedet die Finanzierungskriterien der Aktivitäten des Fonds ;
  • genehmigt den Jahreshaushalt und die Rechnung ;
  • genehmigt den jährlichen Geschäftsbericht des Präsidenten ;
  • genehmigt den vom Exekutivausschuss erstellten Tätigkeitsbericht und sendet ihn an die Behörden, Institutionen, Unternehmen, Verbände und Personen, die dem Fonds Mittel und/oder Unterstützungen gewährt oder zur Entwicklung des Fonds beigetragen haben ;
  • ernennt auf Vorschlag des Exekutivausschusses die Mitglieder des Wissenschafts- und des Ehrenausschusses ;
  • ernennt auf Vorschlag des Exekutivausschusses den mit der Leitung des Sekretariats beauftragten Exekutivsekretär ;
  • ernennt jedes Jahr einen oder mehrere stiftungsexterne Rechnungsprüfer, die beauftragt werden, einen schriftlichen Bericht zu erstellen. Dieser Bericht wird der zuständigen Überwachungsbehörde sowie den Behörden und Organisationen zugesandt, die dem Fonds Mittel und/oder Unterstützungen gewährt oder zur Entwicklung des Fonds beigetragen haben ;
  • legt die Modalitäten der Umsetzung der Ziele der Stiftung fest ;
  • erörtert und genehmigt das Tätigkeitsprogramm der Stiftung ;
  • lädt auf Vorschlag des Exekutivausschusses Vertreter zwischenstaatlicher Organisationen zur Teilnahme an seinen Beratungen ein ;
  • befindet gegebenenfalls über die Auflösung der Stiftung.

Artikel 10 - Exekutivausschuss

Der Präsident (oder die Präsidentin) und die zwei Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen bilden zusammen den Exekutivausschuss. Sie kommen aus den 3 (drei) Gremien, die den Stiftungsrat bilden. Der Exekutivausschuss kann ein oder zwei Mitglieder des Rats zwecks Erfüllung seiner Aufgaben hinzuziehen.

Artikel 10.1 - Befugnisse

Der Exekutivausschuss definiert das Arbeitsprogramm, leitet und überwacht die Aktivitäten und legt dem Stiftungsrat Rechenschaft über die Ergebnisse ab.

Er verfasst die Charta des Digitalen Solidaritätsfonds.

Er erstellt die Kriterien für die Vergabe von Krediten oder Finanzierungen.

Er fasst die Beschlüsse über die Vergabe von Krediten und Finanzierungen.

Er schliesst die Kooperationsabkommen und/oder Vereinbarungen mit den Behörden, anderen Finanzierungseinrichtungen, akademischen Instituten, Unternehmen und anderen öffentlichen und privaten, an einer Zusammenarbeit mit der Stiftung interessierten Institutionen oder Organisationen.

Er legt die Kriterien für die Wahl in den Ehrenausschuss der Stiftung fest.

Er genehmigt das Informationsmaterial für die Förderung der Aktivitäten der Stiftung und unterstützt die Aktivitäten der Paten und/oder Patinnen.

Er schlägt dem Stiftungsrat die Persönlichkeiten vor, die den Wissenschaftsausschuss bilden, und legt die Funktionsmodalitäten dieses Ausschusses fest.

Er schlägt dem Stiftungsrat die Persönlichkeiten vor, die den Ehrenausschuss bilden.

Er unterbreitet dem Stiftungsrat die Namen der Persönlichkeiten aus zwischenstaatlichen Organisationen, die für die Teilnahme an den Beratungen des Stiftungsrats in Frage kommen.

Er schlägt dem Stiftungsrat die Namen der 9 (neun) Mitglieder vor, die dazu berufen sind, vom Stiftungsrat in Abhängigkeit ihres Beitrags zum Fonds hinzugewählt zu werden.

Er schlägt dem Stiftungsrat den Namen des mit der Leitung des Sekretariats beauftragten Exekutivsekretärs vor.

Er überwacht die Tätigkeit des Sekretariats.

Er richtet die Arbeitsgruppen ein, die für die gute Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung erforderlich sind, und überwacht deren Arbeit.

Er kann bestimmte Aufgaben des Sekretariats an eine öffentliche oder private Organisation delegieren.

Artikel 11 - Ehrenausschuss

Der Ehrenausschuss umfasst drei Kategorien von Personen: die Gründungsmitglieder der Stiftung, die aufgrund ihrer Eigenschaft gewählten Persönlichkeiten und die Paten oder Patinnen der Stiftung.

  • Die Gründungsmitglieder der Stiftung sind Mitglieder des Ehrenausschusses der Stiftung und können an den Beratungen des Stiftungsrats teilnehmen. Die Eigenschaft als Gründungsmitglied verleiht nicht ipso facto das Stimmrecht bei den Sitzungen des Stiftungsrats.
  • Der Stiftungsrat kann vorschlagen, eines seiner Mitglieder am Ende seiner Tätigkeit im Stiftungsrat zum Mitglied des Ehrenausschusses der Stiftung zu wählen.
    Ausnahmsweise kann der Stiftungsrat Persönlichkeiten in den Ehrenausschuss der Stiftung wählen, die durch ihr Engagement für die digitale Solidarität zur Entwicklung der Ideale der Stiftung beigetragen haben.
  • Der Exekutivausschuss kann verschiedene Persönlichkeiten einladen, als Paten oder Patinnen der Stiftung mitzuwirken. Die Paten und Patinnen sind Persönlichkeiten, die die Aktivitäten der Stiftung unterstützen möchten. Die Eigenschaft als Pate oder Patin verleiht kein Stimmrecht in den Organen der Stiftung. Die Paten oder Patinnen üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.  

Artikel 12 - Wissenschaftsausschuss

Der Wissenschaftsausschuss berät den Exekutivausschuss und/oder den Stiftungsrat bezüglich der Prioritäten und operationellen Modalitäten, die vom Exekutivausschuss und/oder Stiftungsrat hinsichtlich der Verwaltung und Entwicklung des Fonds festgelegt werden. Er tritt in Lyon am Sitz der Internationalen Agentur für digitale Solidarität zusammen.

Artikel 12.1 - Befugnisse

Der Wissenschaftsausschuss schlägt dem Exekutivausschuss die Kriterien für die Vergabe von Krediten und Finanzierungen vor. Er teilt ihm seine Meinung bezüglich der an die Stiftung gerichteten Anträge auf Finanzierungen mit und verfolgt deren Umsetzung.

Er erstellt Unterlagen und kann bei Bedarf die Erstellung der Unterlagen an verschiedene Beauftragte, insbesondere die Internationale Agentur für digitale Solidarität, delegieren.

Er schlägt die Richtlinien für die Entwicklung der Aktivitäten der Stiftung vor.

Er schlägt die Finanzierungsmechanismen des Fonds vor, die eine Entwicklung desselben ermöglichen.

Er übernimmt in Verbindung mit der Internationalen Agentur für digitale Solidarität Reflexions- und Planungsfunktionen für die Entwicklung und Förderung des Fonds.
Bei Schulungsprojekten kann der Wissenschaftsausschuss insbesondere durch das Knowhow des Internationalen Ausbildungszentrums Turin, Agentur für digitale Ausbildung, unterstützt werden. 

Artikel 13 - Arbeitsgruppen

Der Exekutivausschuss ist ermächtigt, eine oder mehrere Arbeitsgruppen einzurichten, die ihm helfen, Teile des Aktivitätsprogramms der Stiftung umzusetzen. Die Einrichtung einer oder mehrerer Arbeitsgruppen muss in dem Jahr, das auf die Entscheidung, diese Arbeitsgruppe(n) einzurichten folgt, vom Stiftungsrat ratifiziert werden. Die Arbeitsgruppen berichten dem Exekutivausschuss über ihre Tätigkeit und können Mitglieder des Stiftungsrats sowie vom Exekutivausschuss ernannte externe Personen umfassen.

Artikel 14 - Sekretariat der Stiftung

Das Sekretariat der Stiftung umfasst, je nach dem Bedarf der Stiftung, einen oder mehrere Mitarbeiter. Es wird vom Exekutivsekretär geleitet.

Artikel 14.1 - Befugnisse

Das Sekretariat führt die gesamten laufenden Aufgaben und die operationellen Tätigkeiten bezüglich des Mandats der Stiftung aus.

Es organisiert die Sitzungen und Reisen der Mitglieder der verschiedenen Organe der Stiftung und gewährleistet den Informationsfluss zwischen den Organen der Stiftung und den Gremien der Beteiligten.

Es bereitet alle für das einwandfreie Funktionieren der Stiftung erforderlichen Dokumente und Berichte vor.

Es unterstützt direkt die Aktivitäten des Stiftungsrats, des Exekutivausschusses und des Wissenschaftsausschusses, indem es alle erforderlichen organisatorischen, logistischen und technischen Dienstleistungen erbringt.

Artikel 15 Annahme, Änderung und Aufhebung der Statuten

Die Annahme, Änderung und Aufhebung dieser Statuten können der Aufsichtsbehörde vom Stiftungsrat vorgeschlagen werden, die dann darüber entscheidet.

Artikel 16 – Internes Reglement und Anhänge

Die Stiftung muss ein internes Reglement und Anhänge zu diesen Statuten erstellen.

Dieses Reglement oder diese Anhänge, ebenso wie ihre Änderungen oder Aufhebungen, müssen vom Stiftungsrat unverzüglich der Aufsichtsbehörde unterbreitet werden.

Artikel 17 - Kapital

Die Stiftung ist bei ihrer Konstituierung mit einem Kapital von 100.000 (einhunderttausend) Schweizer Franken ausgestattet.

Artikel 18 - Mittel

Die Stiftung kann Subventionen von öffentlichen Behörden und privaten Organisationen sowie Schenkungen, Vermächtnisse, Beihilfen oder jedwede sonstigen Zuwendungen aus privaten oder öffentlichen Quellen annehmen. Sie hat diese Mittel zur Erhöhung des Kapitals des Fonds und, gegebenenfalls, zur Deckung ihrer Betriebsausgaben zu verwenden. Sie ist ermächtigt, sich um Mittel zu bemühen, um ihre Ziele zu erreichen.

Die Mittel der Stiftung dienen zur Finanzierung der Aktivitäten der Stiftung.

Artikel 19 - Funktionsweise

19.1 – Konstituierung, Dauer der Funktionen, Vergütung

Der Stiftungsrat wird durch Kooptierung von den Gründungsmitgliedern konstituiert.

Die Mitglieder des Exekutivausschusses werden für ein Mandat von einer Dauer von drei Jahren ernannt.

Bei Todesfall, Geschäftsunfähigkeit oder Amtsniederlegung werden die im Stiftungsrat ausfallenden Personen auf Beschluss des Stiftungsrats ersetzt.

Die Mitglieder des Stiftungsrats, die Mitglieder des Exekutivausschusses und die Mitglieder des Wissenschaftsausschusses erhalten für die Ausübung ihrer Funktion keine Vergütung. Es können ihnen jedoch Entschädigungen zur Deckung ihrer Reisekosten gezahlt werden.

Der Fonds trägt jährlich mit einem Betrag, der 6% seiner Ausstattung nicht überschreitet, zur Deckung der Betriebskosten des Sekretariats bei.

19.2 – Einberufung

Die Einberufungen des Stiftungsrats müssen mindestens 30 (dreissig) Tage vor dem Sitzungstermin an die Mitglieder gesandt werden.

19.3 – Präsenz- und Beschlussfassungsquorum

Der Stiftungsrat tritt so oft zusammen, wie es die Angelegenheiten erfordern, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Bei Abwesenheit des Präsidenten kann einer der beiden Vizepräsidenten den Vorsitz führen.

Der Stiftungsrat ist in der Sitzung beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Andernfalls wird eine zweite Sitzung gemäss Artikel 19.2 einberufen. In diesem Fall ist der Stiftungsrat beschlussfähig, wenn ein Drittel seiner Mitglieder anwesend ist.

Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Im Falle von Stimmengleichheit, ist die Stimme des Präsidenten oder der Präsidentin entscheidend.

Die Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden.

19.4 - Befugnisse

Der Exekutivausschuss der Stiftung ist ermächtigt, die Stiftung gegenüber Dritten rechtsverbindlich zu vertreten..

Die doppelte Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin und eines Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin ist erforderlich, um die Stiftung rechtsverbindlich gegenüber Dritten zu verpflichten

Im Rahmen des Gesetzes und des oder der Reglemente verfügt der Stiftungsrat über die umfassendsten Vollmachten zur Leitung der Stiftung. Er allein kann der Aufsichtsbehörde Änderungs- oder Streichungsvorschläge bezüglich der Artikel dieser Statuten unterbreiten, ohne dass diese die Natur oder die Ziele der Stiftung fundamental ändern. Die Artikel 85 und 86 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches bleiben vorbehalten.

Die Beschlüsse des Stiftungsrats werden in die Protokolle aufgenommen, die vom Präsidenten oder der Präsidentin und einem Vizepräsidenten oder einer Vizepräsidentin unterzeichnet werden.

Artikel 20 - Haftung

Die Stiftung haftet für ihre Verpflichtungen mit ihrem gesamten Vermögen, unter Ausschluss jedweder individuellen Haftung ihrer Mitglieder

Artikel 21 - Geschäftsabschluss

Der Geschäftsabschluss der Stiftung erfolgt jährlich zum 31. (einunddreissigsten) Dezember. Zum Datum des Geschäftsabschlusses erstellt die Stiftung eine Bilanz, eine Verlust- und Gewinnrechnung sowie einen Geschäftsbericht.

Der Geschäftsabschluss wird von einem qualifizierten Prüfer (Wirtschaftsprüfer oder Treuhänder) geprüft, der einen schriftlichen Jahresbericht über seine Tätigkeit verfasst. Das Prüfungsorgan wird vom Stiftungsrat festgelegt. Mitglieder des Stiftungsrats dürfen dem Prüfungsorgan nicht angehören.

Artikel 22 – Art der Anlagen

Der Stiftungsrat ist mit der Anlegung und Verwaltung des Vermögens der Stiftung beauftragt.

Er kann diese Bevollmächtigung delegieren.

Das Vermögen der Stiftung wird gemäss den einschlägigen Rechtsbestimmungen angelegt.

Artikel 23 - Auflösung

Die Stiftung wird im Falle der Nichtverlängerung ihrer Lebensdauer, die 5 (fünf) Jahre beträgt, oder in den im Artikel 88 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs festgelegten Fällen aufgelöst.

Im Falle der Auflösung muss das gesamte verfügbare Aktivvermögen, vorbehaltlich der Zustimmung der Aufsichtsbehörde, vollständig den Zielen der Stiftung gewidmet werden. Keinesfalls kann das Vermögen der Stiftung an die Gründer zurückgegeben oder, ganz oder in Teilen, in irgendeiner Weise zu deren Profit verwendet werden.

Im Falle der Auflösung kann keine Massnahme, insbesondere keine Liquidationsmassnahme, ohne die ausdrückliche Zustimmung der Aufsichtsbehörde getroffen werden, die auf der Basis eines mit Gründen versehenen, schriftlichen Berichts befindet.

Statuten, ne varietur unterzeichnet, um als Anhang zum Original der Gründungsurkunde der «Fondation Fonds de Solidarité Numérique» verwahrt zu werden, die heute von…........., unterzeichneder Notar in Genf, beurkundet wurde.

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